Manch ein Unternehmer, der günstig einen gebrauchten Firmenwagen kauft, ärgert sich darüber, dass bei der Ein-Prozent-Regel nicht der Kaufpreis, sondern der ursprüngliche Listenpreis zugrunde gelegt wird.
Beispiel: Man kauft einen zwei Jahre alten Luxus-Wagen mit 120.000 Euro Neupreis gebraucht für 70.000 Euro. Versteuert werden müssen im Monat nicht 700 Euro, sondern 1.200 Euro, denn der tatsächliche Kaufpreis spielt keine Rolle bei der Ein-Prozent-Regel. Um diese „Ungerechtigkeit“ etwas auszugleichen, wird dann bisweilen bei der Ermittlung dieses Listenpreises ein wenig „tiefgestapelt“ – und statt 120.000 Euro Listenpreis werden dann z. B. nur 100.000 Euro der Ein-Prozent-Regelung zugrunde gelegt.
Aber Vorsicht: Der Betriebsprüfer kann über die Fahrgestellnummer die tatsächliche Ausstattung abrufen und den Bruttolistenneupreis von damals recherchieren. Bleiben Sie also bei Ihrer Schätzung realistisch. Wenn Sie nur zwei oder drei Ausstattungspositionen vergessen, wird man Ihnen keinen großen Vorwurf machen. Wenn Sie aber gegen besseres Wissen behaupten, Ihr gebrauchter S-Klasse-Mercedes mit Vollausstattung sei eine nackte Basisversion ohne Extras, können Sie in Schwierigkeiten geraten. Ein strenger Betriebsprüfer könnte Ihnen dann sogar Steuerhinterziehung vorwerfen.
Fazit: Der tatsächliche Kaufpreis spielt keine Rolle bei der Ein-Prozent-Regel. Das mag ärgerlich sein, aber so ist nun einmal die Rechtslage. Der einzig legale Ausweg aus der Überbesteuerung der Ein-Prozent-Regel ist ein Fahrtenbuch.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim