Vorsicht vor dem Phantomlohn – es gibt ihn noch!

Was ist Phantomlohn? Das ist Lohn, der niemals gezahlt wurde, für den die Sozialversicherung aber trotzdem Abgaben verlangt. Im Fachjargon redet man vom „Entstehungsprinzip“.

Das bedeutet, dass Sozialabgaben nicht auf Basis des Lohns berechnet werden, der tatsächlich gezahlt wurde, sondern auf Basis des Lohns, auf den ein Rechtsanspruch besteht.

  • Mindestlohn: Es wird stets der Mindestlohn zu Grunde gelegt, auch wenn faktisch weniger bezahlt wurde. Der Mindestlohn beträgt seit diesem Jahr 9,19 Euro. Gefährlich ist das vor allem bei Minijobbern, deren Arbeitszeit man nicht entsprechend nach unten korrigiert hat. Beispiel: Ein Mini­jobber arbeitet 60 Stunden im Monat zu sieben Euro. Das macht 420 Euro. Der Prüfer rechnet aber so: 60 Stunden × 9,19 Euro = 551 Euro. Damit ist die 450-Euro-Grenze überschritten.
  • Tarifvertraglicher Lohn: Falls bei Ihnen ein Tarifvertrag gilt, müssen Sie den bezahlen. Wenn Sie weniger zahlen, wird der Prüfer trotzdem den Tarifvertrag zu Grunde legen.
  • Ungleichbehandlung von Mann und Frau: Jemand zahlt Frauen weniger als Männern, die die gleiche Arbeit machen. Das ist verboten. Auch hier wird der Prüfer den Stundenlohn für Männer zu Grunde legen.
  • Keine Arbeitszeit im Vertrag festgelegt: Dann unterstellt der Prüfer 20 Stunden pro Woche – es sei denn, Sie haben vertraglich eine andere Arbeitszeit festgelegt (§ 12 TzBfG). Achtung: Diese Falle macht jeden(!) Minijob kaputt (86 Stunden × 9,19 Euro = ca. 790 Euro).
  • Lohnfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit: Häufig bekommen Mini­jobber unzulässigerweise keinen bezahlten Urlaub, nach dem Motto „Sie sind ja nur Aushilfe, Sie werden nur bezahlt, wenn Sie arbeiten“. Der Prüfer wird Beiträge auf die nicht bezahlte Lohnfortzahlung im Urlaub erheben.
  • Lohnfortzahlung für Nacht und Sonntagszuschläge: Das ist ein besonders perfides Thema, weil solche Zuschläge steuerfrei sind, aber nur, wenn wirklich gearbeitet wird. Wenn nicht gearbeitet wird, dann müssen die Zuschläge trotzdem gezahlt werden, sind aber nicht mehr steuerfrei. Bei­spiel: Stefan arbeitet fünf Tage pro Monat in der Nacht und erhält hierfür monatlich 200 Euro steuerfreie Nachtzuschläge. Im Mai hat Stefan Urlaub. Ihm stehen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz diese Zuschläge auch im Urlaub zu. Da sind sie allerdings nicht mehr steuer- und beitragsfrei. Egal, ob Stefan diese Zuschläge verlangt oder ob sie überhaupt ausgezahlt werden, ein Prüfer wird deren Auszahlung unterstellen und Beiträge kassieren (Entstehungsprinzip!).

Einzige Ausnahme vom Phantomlohn sind Einmalzahlungen: Hier kann ein Mitarbeiter wirksam im Voraus auf die Zahlung verzichten, auch wenn ihm die Sonderzahlung zusteht. Das ist vor allem bei Minijobbern im beiderseitigen Interesse, weil Weihnachtsgelder zur Überschreitung der Minijob-Grenze führen können.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching