Vorsicht vor Steuerfalle in Amazon-Rechnungen

Immer öfter werden Amazon-Bestellungen von einem Lieferanten ausgeführt, der eine USt.-ID aus einem anderen EU-Land verwendet. Und das kann ganz überraschend kommen.

Angenommen, Ihr bestellter Artikel kostet laut Amazon 119 Euro brutto und Sie bekommen ihn für 100 Euro. Aber zu früh gefreut! Es ist auf der Rechnung eine USt.-ID aus einem anderen EU-Land angegeben, und zusätzlich Ihre USt.-ID-Nummer. In diesem Fall dürfen Sie keine Vorsteuer ziehen, sondern müssen einen innergemeinschaftlichen Erwerb deklarieren. Das ist lästig, aber es führt kein Weg daran vorbei.

Den Betrag einfach mit der deutschen Vorsteuer zu buchen, ist verboten: Es ist ja keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen.

Einfach netto buchen? Wenn Sie den Betrag einfach netto als Betriebsausgabe buchen würden, wäre das Finanzamt doch nicht geschädigt? Stimmt theoretisch. Aber es könnte vom Bundeszentralamt kontrolliert werden, ob Sie – korrespondierend zu der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung des EU-Lieferanten – die Erwerbssteuer abgeführt haben.

Und wenn Sie Ihre USt.-ID-Nummer aus den Amazon-Stammdaten löschen? Das können Sie machen, aber dann kann Folgendes passieren: Sie bekommen eine Rechnung mit ausländischer Mehrwertsteuer (z. B. aus Italien mit 20 Prozent). Dann ist der Einkauf plötzlich 20 Prozent teurer. Ohne Vorsteuerabzug, denn abziehen können Sie in Deutschland nur deutsche Vorsteuer.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching