Vorsteuer bei reverse charge immer abziehbar

Wenn Sie eine normale Rechnung von inländischen Unternehmen bekommen, müssen Sie darauf achten, dass alle Rechnungsmerkmale vorhanden sind.

Falls es sich aber um einen Fall der „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ (reverse charge) handelt, geht es nicht so streng. Das gilt egal, ob der leistende Unternehmer im Inland oder Ausland sitzt. Denn hier ist die Vorsteuer immer absetzbar, es kommt nicht auf die Rechnung an (§ 15 Absatz 1 Nr. 4 UStG). Das Gleiche gilt für Einfuhr-Umsatzsteuer und Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

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