Vorsteuerabzug auch für leer stehende Immobilien

Wer Immobilien umsatzsteuerpflichtig vermietet, z. B. als Produktionsflächen oder Büroräume, bekommt den Vorsteuerabzug aus den Baukosten. Was aber, wenn man gerne vermieten möchte, es aber wegen Baumängeln oder Ähnlichem jahrelang zu keiner Vermietung kommt?

In diesem Fall entscheidet die Vermietungsabsicht. Das Finanzamt darf den Vorsteuerabzug nicht streichen, bloß weil jahrelang tatsächlich nicht vermietet wurde. (FG München, 29.07.14, 2 K 2601/11, juris)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

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