Im deutschen Umsatzsteuergesetz steht, dass man in vielen Fällen nur mit einer Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Der europäische Gerichtshof hat nun aber entschieden, dass Ihnen das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht verweigern darf, wenn Sie nachweisen können, dass Sie eine umsatzsteuerpflichtige Leistung bezogen haben. Auch wenn Sie KEINE Rechnung haben. (EuGH, 21.11.2018 – C-664/16 „Vadan“, DStR 18, 2524)
Im konkreten Fall hatte der Unternehmer aber trotzdem Pech: Er hatte Häuser gebaut und das Material dazu in Baumärkten zusammengekauft. Aber die Thermopapier-Rechnungen waren ausgeblichen und unleserlich geworden. Er konnte sich nicht einmal mehr genau erinnern, in welchen Baumärkten er was gekauft hatte. Hätte er das aber konkret beweisen können, hätte ihm das Finanzamt auch ohne Rechnung den Vorsteuerabzug gewähren müssen.
Unser Rat: Selbstverständlich sollten Sie – um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden – weiterhin auf die Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen bestehen. Nur in dem Notfall, dass die Rechnung nicht mehr auffindbar ist und auch nicht mehr beschafft werden kann (zum Beispiel wegen Insolvenz des Lieferanten), können Sie durch den Nachweis der Lieferung doch noch den Vorsteuerabzug geltend machen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering