Vorsteuerabzug: handelsübliche Bezeichnung reicht

Damit Sie aus einer Rechnung den Vorsteuerabzug haben, muss die gelieferte Sache „handelsüblich“ bezeichnet werden. Doch was ist handelsüblich? Hierüber gab es immer wieder Streit mit den Finanzämtern.

Ein konkreter Fall mit Billigkleidung wurde so entschieden: Auf der Rechnung stand „1.000 T-Shirts, 50 Mäntel, 300 Röcke“. Das war dem Betriebs­prüfer damals nicht präzise genug. Man hätte Typ, Machart, Größe usw. bezeichnen müssen. Der Bundesfinanzhof hat dann aber festgestellt, dass im Handel mit Billigkleidung üblicherweise nicht weiter differenziert wird (BFH, 10.07.19, XI R 28/18). Da gibt es eben einen Unterschied zwischen Designer-Kleidung und Billigware.

Das ist neu: Das Urteil wird nun von der Finanzverwaltung anerkannt und gilt auch für andere Branchen. (BMF, 01.12.21)

Das bedeutet für Sie: Wenn die Bezeichnung „handelsüblich“ ist, darf Ihnen das Finanzamt nun generell den Vorsteuerabzug nicht streichen. Im Zweifel müssen Sie die Handelsüblichkeit beweisen.

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