Rechnungen müssen eigentlich den Leistungszeitpunkt enthalten, z. B. „28.10.21“, wobei der Monat „Oktober 2021“ auch ausreichen würde.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch vor drei Jahren, dass es nicht einmal schadet, wenn der Leistungsmonat fehlt. Denn man könne davon ausgehen, dass Rechnungen üblicherweise im Monat der Leistungserbringung gestellt würden (BFH, 01.03.18, V R 18/17).
Das hat das Bundesfinanzministerium nun gekippt: „Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der (…) Leistung enthalten (ggf. nach § 31 Abs. 4 UStDV in Form des Kalendermonats), sind nicht ordnungsmäßig ausgestellt.“ (BMF, 09.09.21)
Fazit: Achten Sie also darauf, dass Ihre Eingangsrechnungen zumindest den Leistungsmonat ausweisen.