Wann darf ein Steuerbescheid zu Ihren Lasten geändert werden?

Wenn das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid erlässt, kann es diesen nicht mehr ändern, auch nicht innerhalb der Einspruchsfrist.
Was heißt bestandskräftig? Ein Bescheid ist bestandskräftig, wenn er diesen Hinweis nicht trägt: „Unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO“.
In diesen Fällen darf das Finanzamt einen bestandskräftigen Bescheid nachträglich zu Ihren Lasten ändern:
Sie legen Einspruch ein, denn dann ist der ganze Bescheid wieder offen.
Es werden nachträglich neue Tatsachen bekannt, die Sie nicht in der Steuer­erklärung angegeben haben.
Das Finanzamt hat ein mechanisches Versehen gemacht, also zum Beispiel einen Zahlendreher, eine Zahl falsch eingetippt oder ähnliches. Im Fachjargon heißt das „offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO“.
Aktueller Fall: Ein GmbH-Gesellschafter hatte einen hohen Veräußerungsgewinn zutreffend deklariert, alle Unterlagen eingereicht, aber der Beamte trug einen falschen Wert in den Computer ein. Dieser wurde von einem Kollegen und dem Vorgesetzten überprüft und für richtig befunden. Jahre später kam der Betriebsprüfer, bemerkte den Fehler und behauptete, dass sei, quasi wie ein Zahlendreher, eine „offenbare Unrichtigkeit“.

Höchstrichterliches Urteil: Wenn drei Finanzbeamte etwas kontrollieren, kann keine „offenbare Unrichtigkeit“ mehr vorliegen. Damit hatte das Finanzamt Pech und konnte den Bescheid nicht mehr ändern (BFH, 10.12.19, IX R 23/18, DStR 20, 289). Der Mann hatte wirklich Glück: Statt einer hohen Nachzahlung erhielt er (zu Unrecht) eine hohe Erstattung – und durfte sie endgültig behalten.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching