Falls Sie in nennenswertem Umfang Bargeschäfte tätigen und dazu eine programmierbare Kasse einsetzen, müssen Sie dem Betriebsprüfer eine Bedienungsanleitung vorlegen können.
Denn nur so kann er beurteilen, was Sie (möglicherweise) umprogrammiert haben.
Können Sie eine solche Bedienungsanleitung nicht vorlegen, ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß und das Finanzamt zur Schätzung Ihres Gewinns berechtigt. (BFH, 25.03.15, X R 20/13, BFH /NV 15, 1277)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling