Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung, müssen die Arbeitnehmer das versteuern, und zwar zu den amtlichen Sachbezugswerten. Diese lauten: 1,77 Euro fürs Frühstück und 3,30 Euro jeweils für Mittag- und Abendessen (2020: 1,80 Euro bzw. 3,40 Euro).
Doch was gilt als Frühstück? Ein Unternehmer stellte seinen Arbeitnehmern morgens unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Kaffee und Tee bereit. Ein Betriebsprüfer hielt das für ein steuerpflichtiges Frühstück. Höchstrichterliches Urteil: Damit das ein Frühstück sein soll, hätte ein Belag oder ein Aufstrich hinzukommen müssen. Wenn der Chef also noch Marmelade, Käse oder Wurst zur Verfügung gestellt hätte, wäre die Steuerpflicht eingetreten. Da die Brötchen keinen Aufstrich hatten, bleiben sie steuerfrei. (BFH, 03.07.19, VI R 36/17, NJW 19, 3103)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für München