Auch das Vermieten einer Wohnung ist eine unternehmerische Tätigkeit, die eigentlich Umsatzsteuer auslösen würde. Das Vermieten von Wohnraum ist allerdings durch eine Sondervorschrift (§ 4 Nr. 12 UStG) umsatzsteuerbefreit.
Danach ist zu unterscheiden: Mietet ein Wohnungsmieter auch noch eine Garage mit, fällt die Garage auch unter die Steuerbefreiung. Werden Garagen jedoch an externe Mieter vermietet, die keine Wohnungsmieter sind, ist das umsatzsteuerpflichtig.
Das kann gut oder schlecht sein: Schlecht ist es bei Altbauten, weil Sie hier die Umsatzsteuer als Kostenfaktor ans Finanzamt abführen müssen, ohne dass Sie Vorsteuer geltend machen können. Gut ist die Umsatzsteuerpflicht aber bei neu errichteten Garagen, weil Sie durch die umsatzsteuerpflichtige Vermietung die Vorsteuer aus den Baukosten herausbekommen.
Beispiel: X hat 2016 ein Mehrfamilienhaus mit einer großen Garage gebaut, die 200.000 Euro plus 38.000 Euro Mehrwertsteuer gekostet hat. Er vermietet die Garage ausschließlich an Nachbarn des Hauses, die nicht Mieter bei ihm sind. Dadurch ist die Vermietung der Garage umsatzsteuerpflichtig, und X bekommt 38.000 Euro Vorsteuer vom Finanzamt erstattet.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gauting