Ihre Mitarbeiter müssen mindestens 8,86 Euro pro Stunde verdienen. Ab 2019 steigt der Wert auf 9,19 Euro. Die Falle: Sachbezüge sind hier nicht zu berücksichtigen.
Das ist vor allem dann ein Problem, wenn ein gering verdienender Mitarbeiter – oder womöglich gar ein Minijobber – einen Dienstwagen bekommt. Ein solcher ist nämlich bei der Prüfung des Mindestlohns nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht(!) mit einzurechnen.
Daraus entstehen zwei Gefahren:
Denn ein Prüfer rechnet so: Arbeitsstunden mal Mindestlohn plus Sachbezüge. Dann ist die 450-Euro-Grenze gesprengt. Beispiel: Frau X hat einen Minijob und einen gut verdienenden Ehemann und ist daher nicht auf das Einkommen aus dem Minijob angewiesen. Sie arbeitet im Monat 45 Stunden mal zehn Euro = 450 Euro. Sie vereinbart mit ihrem Arbeitgeber, dass sie 250 Euro in bar bekommt – und zusätzlich einen VW Polo (Listenpreis 20 000 Euro) zur Privatnutzung. Der Chef rechnet so: 250 Euro Bar + 200 Euro Dienstwagen = 450 Euro.
Der Prüfer rechnet 2019 so: 45 Stunden mal 9,19 Euro sind 413,55 Euro, plus 200 Euro Sachbezug ergeben 613,55 Euro. Damit ist die Minijobgrenze überschritten. Dass gar nicht so viel gezahlt wurde, ist dem Prüfer egal.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching