Wer Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern Geschenke oder ungewöhnliche Annehmlichkeiten zukommen lässt, kann (wohlgemerkt: kann!) die Steuer dafür pauschal mit 30 Prozent abführen, so dass der Empfänger keine Steuern mehr zahlen muss (§ 37b EStG).
Das Finanzamt verlangt, dass man im Fall der Option für alle Empfänger eines Jahres diese Pauschalsteuer erhebt. Differenzieren darf man allenfalls einerseits für Zuwendungen an Geschäftsfreunde und andererseits an Arbeitnehmer (BMF, 29.04.08, BStBl. I 08, 566).
Neues Urteil: So radikal darf das Finanzamt nicht vorgehen, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat (BFH, 16.10.13, VI R 57/11 sowie 52/11 und 78/12). Wer in Deutschland gar nicht steuerpflichtig ist, zum Beispiel wegen eines Wohnsitzes im Ausland, für den muss auch keine Pauschalsteuer abgeführt werden (DStR 14, 87, DB 14, 93).
Keine Steuerpflicht, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorteil aufgedrängt wird: Der Arbeitgeber hatte verlangt, dass ein Arbeitnehmer Geschäftspartner auf einer Regatta begleitet. Ob die Schiffsreise dem Arbeitnehmer Freude macht oder nicht, ist egal. Es handelt sich laut BFH um keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil, weil der Arbeitnehmer nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Geheiß seines Arbeitgebers an der Reise teilgenommen hat (DB 14, 96).
Weitere Fälle, wo die Steuer entfällt: Streuwerbeartikel bis zehn Euro sind beim Empfänger nicht steuerpflichtig. Das Gleiche gilt für Geschenke aus persönlichem Anlass an Arbeitnehmer bis 40 Euro brutto (typischer Fall: Geburtstagsgeschenk). Aus der Praxis ist uns im Übrigen, wie schon früher erwähnt, kein einziger Fall bekannt, wo das Finanzamt – obwohl es das oft androht – Geschenkempfänger von kleineren Geschenken bis 35 Euro netto tatsächlich anschreibt, um bei diesen Steuern nachzukassieren.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching