Sie müssen nach dem Ende der Mietzeit Ihre Mieträume wieder zurückbauen? Dann müssen Sie dafür eine Rückstellung bilden.
Beispiel: Die X-GmbH hat am 1. Januar 2007 einen zehnjährigen Mietvertrag bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen. Am Schluss müssen die Räume für 100.000 Euro zurückgebaut werden. Demzufolge ist in der Bilanz zum 31. Dezember 2015 eine Rückstellung von 100.000 Euro enthalten. Wird nun kurz vor Mietvertragsende der Vertrag noch einmal um zehn Jahre verlängert, dann hat man mehr Zeit, um die 100.000 Euro „anzusparen“. Die Rückstellung beträgt dann unter Berücksichtigung eines zwanzigjährigen Ansparzeitraums und der Abzinsung des bisherigen Rückstellungsbetrags nur noch 30.900 Euro. So ergibt sich durch die Auflösung der Rückstellung ein zu versteuernder Buchgewinn von 69.100 Euro.
Fazit: Diese steuerliche Folge müssen Sie bei Mietvertragsverlängerungen bedenken.
Unser Rat: Trotz dieses steuerlichen Ärgernisses ist es, wirtschaftlich betrachtet, immer noch sinnvoll, den teuren Rückbau hinauszuschieben, und in den sauren Apfel zu beißen und eine Steuernachzahlung wegen der teilweisen Auflösung der Rückstellung zu bezahlen. (BFH, 02.07.14, I R 46/12, BStBl. II 14, 979)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching