Wann geht es los mit der spontanen Kassennachschau?

In Bezug auf die neue Kassen-Nachschau bereitet das Bundesfinanzministerium noch ein Verwaltungsschreiben vor, wie sich das Finanzamt verhalten soll und was es genau von den Betrieben verlangen kann. Solange dieses Schreiben nicht vorliegt, wird es wahrscheinlich keine Nachschau geben.

Wie wird das Finanzamt die Kandidaten auswählen? Ein Finanzbeamter könnte in dem betreffenden Laden etwas kaufen oder konsumieren, eine Quittung verlangen, diese mit dem Smartphone abfotografieren und dann absichtlich im Laden zurücklassen. So könnte dann getestet werden, ob der Ladeninhaber oder der Gastwirt der Versuchung erliegt, diesen Umsatz wieder zu stornieren.

Einheitliche digitale Schnittstelle: Diese ist im Gesetz erwähnt, aber für Kassen erst ab 2020 vorgeschrieben. Falls Ihre Kasse bereits eine solche „einheitliche digitale Schnittstelle“ hat, kann der Prüfer verlangen, dass ihm die Daten darüber exportiert werden. Wenn Sie diese Schnittstelle noch nicht haben, muss der Prüfer bis Ende 2019 irgendein anderes Datenformat akzeptieren.

Prüfung nur zur geschäftsüblichen Zeiten: Wenn Sie Ihren Laden um 18 Uhr zusperren und der Prüfer fünf Minuten vor 18 Uhr kommt, könnten Sie ihn theoretisch fünf Minuten später hinauswerfen.

Bedenken Sie aber: Das wird seine Laune beim nächsten Besuch nicht unbedingt heben. Außerdem ist zu befürchten, dass der Prüfer dann extra zu einer sehr belebten Zeit erscheint und Ihnen so durch die Prüfung der Kasse einen Stillstand Ihres Geschäfts und einen Umsatzverlust beschert.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching