Verpflegungspauschalen sind zu kürzen um 4,80 Euro für Frühstück und 9,60 Euro für Mittagessen, wenn der Arbeitgeber das Essen besorgt oder bezahlt. Diese Pauschalen gelten auch, wenn das Essen billiger war.
Beispiel: Ein Vertreter ist über acht Stunden unterwegs und soll vom Arbeitgeber zwölf Euro Verpflegungspauschale bekommen. Mittags kauft sich der Vertreter eine Pizza und eine Cola für acht Euro. Zahlt er diese selber, kann er vom Chef die vollen zwölf Euro bekommen. Reicht er hingegen die Rechnung beim Arbeitgeber ein, um sich die acht Euro erstatten zu lassen, muss ihm die Verpflegungspauschale um 9,60 Euro gekürzt werden, so dass er nur 2,40 Euro erhält (zwölf Euro minus 9,60 Euro).
Fazit: Billige Essen sollte der Arbeitnehmer also besser selber bezahlen. (Ergänztes BMF-Schreiben vom 24.10.14 zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014, Beispiel 47, Randziffer 75, BStBl. I 14, 1412)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld