Wann Reparaturen und neue technische Einrichtungen am Betriebsgebäude sofort abziehbar sind

Mandanten fragen mich immer wieder: Ich habe ein technisches Gerät an meinem Firmengebäude austauschen müssen, kann ich das sofort absetzen, auch wenn über 800 Euro (GWG-Grenze) gekostet hat?

Dazu sollten Sie wissen: Wenn etwas erneuert wird am Gebäude, was als Gebäudebestandteil gilt, gilt diese Grenze nicht und Der Aufwand ist sofort abziehbar.

Es gibt allerdings einen großen Unterschied zwischen Büro und Produktion. Alles, was dem Aufenthalt von Menschen dient (zum Beispiel Personenaufzug, Klimaanlage in Büroräumen) gilt als Gebäudebestandteil und kann sofort abgesetzt werden – sogar, wenn Aufzug komplett ausgetauscht wird.

Anders ist es bei Produktionsräumen: eine Klimaanlage zur Kühlung der Produktion oder ein Lastenaufzug gelten als „selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter“.

Vorteil: bei der erstmaligen Anschaffung können Sie Sonderabschreibung geltend machen (bei Einhaltung der Gewinngrenze 200.000 € im Vorjahr) und das Gerät deutlich schneller abschreiben, als wenn Sie es zum Gebäude hinzurechnen. Nachteil: Ein späterer Austausch eines abgenutzten Wirtschaftsguts kann nicht sofort abgesetzt werden, sondern das neue Wirtschaftsgut muss von vorne abgeschrieben werden – siehe Beispiel 2.

Zwei Beispiele:

  1. Firma Huber tauscht den Personenaufzug aus dem Baujahr 1970 gegen einen neuen aus. Das ist Erhaltungsaufwand mit sofortigem Betriebsausgabenabzug.
  2. Die Müller GmbH tauscht die Klimaanlage in der Produktionshalle aus. Dann muss die GmbH den Buchwert der alten Anlage ausbuchen – sofern überhaupt noch einer da ist. Die GmbH schreibt die neue Anlage von vorne ab als bewegliches Wirtschaftsgut. 20 Prozent Sonderabschreibung möglich bei Einhaltung der Gewinngrenze 200.000 € im Vorjahr. Bei Anschaffungen noch in 2022 sind 25 Prozent degressive Abschreibung möglich – aber nur pro rata temporis.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching