Wann schwankende Bezüge bei Minijobbern nicht schaden

Schwankende Bezüge – auch weit über 450 Euro – sind bei Minijobbern möglich, aber die Schwankungen dürfen nicht „erheblich“ sein, und die 5.400-Euro-Pro-Jahr-Grenze muss eingehalten werden. In der Reihe „AOK Sozialversicherung kompakt – Minijobs“ wird dies anhand konkreter Beispiele verdeutlicht.

Beispiel 1 – so geht’s: Eine Kellnerin tritt ihren Minijob im April an und verdient von April bis September pro Monat 550 Euro. Im Herbst und Winter ist das Geschäft schwächer und sie verdient nur 340 Euro. Das Jahres­arbeitsentgelt beträgt 5.340 Euro (sechs x 550 Euro + sechs x 340 Euro). Ergebnis: Die Kellnerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt. Somit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, jedoch grundsätzlich Rentenversicherungspflicht (allerdings mit der Möglichkeit, dem zu widersprechen).

Beispiel 2 – so geht’s nicht:
Werden die Schwankungen „erheblich“, ist Schluss mit dem Minijobstatus. Konkret: Ein Kellner verdient von Mai bis Juli monatlich 950 Euro und von August bis April monatlich 70 Euro. Das ist kein Minijob mehr, weil das Gehalt zu erheblich schwankt. Falls Sie darlegen können, dass die Schwankungen aufgrund betrieblicher Besonderheiten unvermeidbar waren, können Sie Glück beim Prüfer haben, und er lässt auch das als Minijob durchgehen. Eine genaue Betrags- oder Prozentgrenze gibt es leider nicht.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

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