Bei bestimmten Exportlieferungen (z. B. Ausfuhrlieferungen, § 4 Nr. 1a UStG) oder anderen Fällen (z. B. Lieferungen an NATO-Streitkräfte und deren Angehörige, §4 Nr. 7 UStG) kommt es vor, dass man erst einmal den Bruttopreis verlangen muss, und erst nachdem der Kunde eine bestimmte Bestätigung vorgelegt hat, bekommt er einen Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer.
Wichtig: Vermeiden Sie es in solchen Fällen unbedingt, Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis auszustellen. Ihr Vorteil: Das ist in solchen Fällen nicht notwendig und spart Ihnen viel Arbeit und hohe Nachzahlungsrisiken.
Beispiel: Sie verkaufen Ihren Firmenwagen für 11.900 Euro brutto an einen Türken, der ihn in die Türkei exportieren will. Erst nachdem derjenige die Ausfuhrbestätigung vorlegt hat und den Nachweis, dass er den Wagen in der Türkei zugelassen hat, erstatten Sie ihm 1.900 Euro. Schreiben Sie die ursprüngliche Rechnung einfach über 11.900 Euro und erwähnen Sie die Mehrwertsteuer mit keinem Wort. Sie müssen sonst nämlich die Originalrechnung zurückfordern, was manchmal vergessen wird oder nicht mehr klappt. In diesem Fall schulden Sie die Mehrwertsteuer nach § 14 c UStG, obwohl die Lieferung eigentlich steuerbefreit gewesen wäre. Das kann man vermeiden, indem man erst gar keine Mehrwertsteuer ausweist.
Fazit: Weisen Sie Mehrwertsteuer beim Verkauf an inländische Unternehmer aus. Bei Privatkunden und Ausländern dagegen weisen Sie am besten erst keine Mehrwertsteuer aus.
Hinweis zur Umsatzsteuervoranmeldung: Erst einmal wird das als „umsatzsteuerpflichtig“ deklariert und in dem Monat, in dem der Export-Nachweis vorliegt, korrigiert man das und holt sich die Mehrwertsteuer zurück.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching