Wann Sie die Kostendeckelung beim Firmenwagen nicht vergessen sollten

Bei einem günstigen Gebrauchtwagen mit hohem Listenpreis dürfen Sie die Kostendeckelung nicht vergessen. Denn der für die Privatnutzung eines Firmenwagens zu versteuernde Wert laut Ein-Prozent-Regel darf höchstens so hoch sein wie die Gesamtkosten des Autos.

Beispiel: Geschäftsführer X fährt einen gebrauchten 7er-BMW (Anschaffungskosten 50.000 Euro, Bruttolistenneupreis 150.000 Euro), der jährliche Kosten von 10.000 Euro verursacht. Der Ein-Prozent-Wert wäre 18.000 Euro (12 × 1.500 Euro), der geldwerte Vorteil kann aber höchstens 10.000 Euro sein. (BMF, 04.04.18, Randziffer 4)

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