Wenn Sie eine vermietete Immobilie kaufen, unterstellt das Finanzamt generell, dass die Nutzungsdauer 50 Jahre beträgt. Der Abschreibungssatz beträgt also zwei Prozent. Für Gebäude vor Baujahr 1925 gilt eine Nutzungsdauer von 40 Jahren, also ein Abschreibungssatz von 2,5 Prozent.
Kürzere Nutzungsdauer: Hier waren die Finanzämter bisher extrem zurückhaltend, wenn jemand geltend gemacht hat, sein Gebäude würde höchstwahrscheinlich nicht mehr 50 Jahre lang genutzt werden können. Hier wurden aufwändige Bausubstanzgutachten von vereidigten Sachverständigen gefordert.
Bausubstanzgutachten nicht notwendig: In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass Sie sich „jeder Darlegungsmethode bedienen können, mit der die restliche Gebäudenutzungsdauer mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann“. Ein Bausubstanzgutachten brauchen Sie nicht.
Zitat des BFH: „Eine Schätzung ist nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt.“
So nutzen Sie das Urteil für sich – Beispiel: Sie kaufen ein Gebäude Baujahr 1950 mit erheblichem Instandhaltungsstau und können eine glaubhafte Schätzung vorlegen, dass das Gebäude höchstens noch eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren hat. Dadurch erreichen Sie vier Prozent statt zwei Prozent Gebäudeabschreibung. (BFH, 28.07.21, IX R 25/19)