Wann Sie Ihr Bargeld täglich nachzählen müssen

Wenn Sie eine offene Ladenkasse haben (also keine Registrierkasse), sind Sie verpflichtet, den Kassenbestand täglich nachzuzählen. Ein Zählprotokoll ist zwar (derzeit) noch nicht verpflichtend – aber empfehlenswert.

Zählprotokoll bedeutet: Man trägt in ein Formular ein, wie viele Hunderter, Fünfziger, Zwanziger usw. am Abend in der Kasse waren. Viele zählen hier nur die Geldscheine, aber nicht die Münzen. Natürlich gehören auch die Münzen zum Bargeldbestand dazu, auch wenn es lästig ist, diese zu zählen.

Registrierkasse: Ein uraltes Urteil von 1969 stellt fest, dass man zumindest im Rahmen der jährlichen Inventur den Ist-Bestand der Registrierkasse mit dem Sollbestand abgleichen muss. Ein monatliches Zählen und Abgleichen könnte verlangt werden. Eine tägliche Nachzählung wird nicht gefordert. Ob das heute noch genauso gilt, wagen wir zu bezweifeln. Wenn ein solcher Fall wieder vor den Bundesfinanzhof kommen würde, kann es gut sein, dass das oberste Steuergericht zu dem Ergebnis kommt, man sei verpflichtet, jeden Tag die Kasse nachzuzählen, um Differenzen zeitnah aufklären und verbuchen zu können. (BFH, 01.10.69, I R 73/66, BStBl. 70, II, 45)

Unser Rat daher: Wer in größerem Umfang mit Bargeld zu tun hat, sollte jeden Tag den Kassenbestand nachzählen, um einem Betriebsprüfer keine Einfallstore zu bieten.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching