Wann Sie Renovierungen sofort abschreiben können

Es gibt eine 15-Prozent-Regelung im Steuergesetz, wonach man umfangreiche Renovierungen und Sanierungen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf einer Immobilie nicht sofort absetzen kann, sondern nur zusammen mit dem Kaufpreis abschreiben. Das Stichwort heißt „anschaffungs­nahe Herstellungskosten“. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)

So wird gerechnet: Schädlich ist es, wenn 15 Prozent vom Gebäudewert überschritten werden.

Beispiel: Sie kaufen eine Immobilie für eine Million Euro. Die Hälfte entfällt auf das Gebäude = 500.000 Euro. 15 Prozent davon sind 75.000 Euro. Geben Sie innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung mehr als 75.000 Euro netto für Erhaltungsmaßnahmen aus, wird dieser Betrag nur zu den Abschreibungen dazu gerechnet.

Ausgaben vor Besitzübergang zählen aber nicht mit: Ein Hauskäufer war beim Notar und hat in Abstimmung mit dem Verkäufer den Besitzübergang hinausgeschoben und sofort fleißig zu renovieren angefangen. Ausgehend von unserem Beispiel (Gebäudewert 500.000 Euro) waren es 200.000 Euro Sanierungskosten. Dann kam das Finanzamt und rief: 15-Prozent-Grenze überschritten! Der Mann wies auf das Gesetz hin, in dem steht, dass nur Aufwendungen nach Besitzübergang mitzählen. Und er bekam Recht vor dem höchsten deutschen Steuergericht.

Aus dem Urteil: „Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren „nach“ der Anschaffung vom Steuerpflichtigen getragen werden.“ (BFH, 28.04.20, IX B 121/19). Hinweis: Anschaffung bedeutet hier Besitzübergang.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching