Wann Sie Verluste aus Steuersparmodellen absetzen können

Es gibt eine Abzugsbeschränkung für Steuersparmodelle. Diese betrifft zum Beispiel Windkraftwerke, Immobilien-Sanierungen, Hollywood-Filme oder Schiffsbeteiligungen. Verluste aus solch einem Modell kann man nur mit späteren Einkünften daraus verrechnen (§ 15b EStG).

Und wenn gar nicht mit Steuernsparen geworben wird? Ein Betrüger hatte die Lieferung von Blockheizkraftwerken versprochen und mit enormen Renditen geworden. Von Steuernsparen war keine Rede. Da die Blockheizkraftwerke nie geliefert wurden und das Geld verloren war, machte der Anleger den Verlust geltend. Nun bekam er den nächsten Magenschwinger vom Finanzamt verpasst: „Verluste nicht absetzbar, weil Steuersparmodell“.

Dies hat das Finanzgericht zum Glück geradegerückt: In der Werbung war nie mit Steuernsparen geworben worden, sondern immer nur mit Renditen. Deshalb gelten die Beschränkungen für Steuersparmodelle in diesem Fall nicht. Die Verluste sind abziehbar. (FG Münster, 21.02.20, 4 K 704/19 F, (Beck RS 2020, 6499)

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching