Verluste können Sie nur dann mit anderen Einkünften verrechnen, wenn Sie überhaupt die Chance haben, jemals in die schwarzen Zahlen zu kommen.
Ab einem Umbau gelten neue Regeln: Baut man grundlegend um und
stellt das Konzept um, beginnt ein neuer Prognosezeitraum. Das ist gut,
weil dann die Altverluste nicht mehr in die Betrachtung mit einbezogen
werden. (BFH, 19.02.19, IX R 16/18, Beck RS 19, 14801)
Beispiel: Sie
vermieten ein Hotel an eine Hotelbetriebsgesellschaft mit einer
Umsatzpacht. Da das Hotel schlecht läuft, sind die Mieten viel zu
niedrig, um damit auf einen grünen Zweig zu kommen. Nach 15 Jahren
beenden Sie den Mietvertrag mit dem Hotel und bauen das Hotel zu
Luxuswohnungen um, wodurch zunächst wieder Verluste entstehen. Nun muss
das Finanzamt von Neuem prüfen, ob Sie durch diese Wohnungsvermietung
nicht doch früher oder später in die schwarzen Zahlen kommen. Die alten
Verluste aus der Hotelzeit dürfen hier nicht mit einbezogen werden.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried