Wann Sie Verluste bei Immobilien verrechnen können

Verluste können Sie nur dann mit anderen Einkünften verrechnen, wenn Sie überhaupt die Chance haben, jemals in die schwarzen Zahlen zu kommen.

Ab einem Umbau gelten neue Regeln: Baut man grundlegend um und stellt das Konzept um, beginnt ein neuer Prognosezeitraum. Das ist gut, weil dann die Altverluste nicht mehr in die Betrachtung mit einbezogen werden. (BFH, 19.02.19, IX R 16/18, Beck RS 19, 14801)

Beispiel: Sie vermieten ein Hotel an eine Hotelbetriebsgesellschaft mit einer Umsatzpacht. Da das Hotel schlecht läuft, sind die Mieten viel zu niedrig, um damit auf einen grünen Zweig zu kommen. Nach 15 Jahren beenden Sie den Mietvertrag mit dem Hotel und bauen das Hotel zu Luxuswohnungen um, wodurch zunächst wieder Verluste entstehen. Nun muss das Finanzamt von Neuem prüfen, ob Sie durch diese Wohnungsvermietung nicht doch früher oder später in die schwarzen Zahlen kommen. Die alten Verluste aus der Hotelzeit dürfen hier nicht mit einbezogen werden.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried

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