Sie müssen die Verpflegungspauschalen seit 2014 immer dann kürzen, wenn Mahlzeiten auf Ihre Kosten zur Verfügung gestellt werden. Die Finanzverwaltung sieht die Kürzung der Pauschalen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber nicht bewusst eine Mahlzeit für den Mitarbeiter wünscht, aber sie letztendlich doch bezahlt.
Das ist der Fall beim Aufenthalt in Flughafen-Lounges, wo der Arbeitgeber die Flugkarten bezahlt oder bei Seminaren, wo das Essen im Seminarpreis mit enthalten ist. (BMF, 24.10.14, BSt. Bl. I 14, 1412 Rz 82)
Voraussetzung für die Kürzung: Die Mahlzeit muss auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden. Wahrscheinlich würde ein strenger Betriebsprüfer das bereits dann vermuten, wenn der Leistungsanbieter die Mahlzeiten für die Mitarbeiter irgendwie einkalkuliert hat.
IZW rät: Wir würden an Ihrer Stelle eine Kürzung nur dann vornehmen, wenn Sie eine Rechnung bekommen (zum Beispiel von einem Hotel), in der explizit erwähnt ist, dass Frühstück (bzw. Mittag-/Abendessen) zur Verfügung gestellt wurde.
Fazit:
- Sie bezahlen ein Essen explizit = Kürzung.
- Sie bezahlen einen Paketpreis, in dem Essen mit dabei ist (längere Flüge, Seminare) = Kürzung.
- Der Mitarbeiter bekommt ohne Ihr Zutun Essen von einem Kunden oder Lieferanten spendiert = keine Kürzung.
- Bewirtet Ihr Mitarbeiter einen Kunden = Kürzung.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching