Warum es nicht genügt, lediglich Einspruch einzulegen

Sie müssen Steuern nachzahlen und halten das für unberechtigt? Dann ist klar, dass Sie Einspruch einlegen. Manche glauben, dann müsste man erst einmal nicht zahlen.

Das stimmt aber nicht. Sie müssen dazu extra noch einmal einen „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ stellen.

Denn: Der Einspruch alleine beseitigt nicht die Zahlungspflicht. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss das Finanzamt genehmigen, sofern er wenigstens 51 Prozent Erfolgswahrscheinlichkeit hat. Es muss also nicht sicher sein, dass Sie das Einspruchsverfahren gewinnen, aber eine „überwiegende Erfolgsaussicht“ muss zumindest bestehen. Vergessen Sie diesen Antrag, und zahlen die Steuer nicht, so wird schon bei einem Tag Fristüberschreitung ein Prozent Säumniszuschlag fällig.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching