Der EuGH hat entschieden, dass Arbeitszeiten von Arbeitnehmern generell aufgezeichnet werden müssen (EuGH, 14.05.19, C-55/18). Müssen Sie das ab sofort schon machen?
Nein. Die deutsche Gesetzeslage schreibt derzeit nur vor, dass (in
der Regel) Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden aufgezeichnet werden
müssen, sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen (§ 16 ArbZG). Dann gibt es
noch die Aufzeichnungspflichten zur Kontrolle des Mindestlohns.
Ansonsten ist das Urteil des europäischen Gerichtshofs noch nicht in
deutsches Recht umgesetzt.
Wie geht es nun weiter? Arbeitsministerminister
Heil will das Urteil so schnell wie möglich in nationales Recht
umsetzen. Er betont dabei aber auch, es müsse „modern“ umgesetzt werden
und es gelte, die Gestaltungsspielräume, die die Luxemburger Richter
bieten, zu nutzen. Bleibt zu hoffen, dass dem so ist, damit kein neues
Bürokratiemonster auf die Unternehmen zukommt.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling