Was die Sachbezugswerte 2016 für Mahlzeiten bedeuten

Wenn Ihre Mitarbeiter von Ihnen – oder auf Ihre Veranlassung hin – kostenlose Mahlzeiten erhalten, müssen die Mitarbeiter das mit dem so genannten Sachbezugswert versteuern.

Und das auch, wenn die Mahlzeit in Wahrheit teurer ist. Das gilt sogar bis zu einem Wert der Mahlzeit von 60 Euro.

Der Sachbezugswert 2016 beträgt pro Tag: Frühstück 1,67 Euro, Mittag­essen und Abendessen jeweils 3,10 Euro. Beispiel: Der Mitarbeiter geht auf einer Dienstreise ins Restaurant für 20 Euro (keine Bewirtung, sondern alleine) und lässt die Rechnung auf den Arbeitgeber ausstellen. Dieser übernimmt die Rechnung. Der Mitarbeiter muss nicht 20 Euro, sondern nur
3,10 Euro versteuern. Zahlt der Mitarbeiter 3,10 Euro dazu, ist das Essen völlig steuerfrei.

Restaurantschecks und Essensmarken: Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Restaurantschecks geben, muss der Mitarbeiter nur 3,10 Euro pro Tag versteuern. Dabei darf der Restaurantscheck bis zu 3,10 mehr Wert sein, also maximal auf 6,20 Euro lauten. Alternativ können Sie 3,10 Euro pauschal mit 25 Prozent versteuern.

Zuschuss statt Essensmarke: Ein bisher ungeklärtes Problem lag vor, wenn der Arbeitgeber keine Restaurantschecks ausgegeben hat, sondern dem Gasthaus auf andere Art und Weise Zuschüsse bezahlt hat, ohne papierhafte Gutscheine an die Mitarbeiter auszugeben. Zu diesem Problem hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung genommen (BMF, 24.02.16).

Dazu gilt Folgendes: Leistet der Arbeitgeber einen arbeitsvertraglich vereinbarten Zuschuss zu Mahlzeiten, sind diese mit dem Sachbezugswert zu versteuern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitnehmer muss tatsächlich eine Mahlzeit erwerben. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet sind.
  2. Für jede Mahlzeit darf lediglich ein Zuschuss pro Arbeitstag beansprucht werden.
  3. Der Zuschuss darf den Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit maximal um 3,10 Euro übersteigen. Das heißt: Für 2016 ist maximal ein Zuschuss von 6,20 Euro möglich.
  4. Der Zuschuss darf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigen.
  5. Arbeitnehmer auf Dienstreise dürfen während der ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit keinen Zuschuss bekommen. Diese haben ja Anspruch auf den Verpflegungsmehraufwand.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching