Sie können in Ihrer Bilanz Sonderabschreibungen nur dann bilden, wenn Sie im Vorjahr maximal einen Gewinn von 200.000 Euro hatten. Wenn Sie 2021 einen Investitionsabzugsbetrag bilden wollen, ist es nur möglich, falls Ihr 2021er-Gewinn maximal 200.000 Euro beträgt.
Aber was ist mit „Gewinn“ überhaupt gemeint? Klar ist: Auflösung und Bildung von Investitionsabzugsbeträgen gehören nicht dazu. Was ist jedoch zum Beispiel mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben, wie Gewerbesteuer oder den 30 Prozent Bewirtungskosten? Das ist unklar.
Beispiel: Ein Betrieb hat 190.000 Euro Steuerbilanzgewinn. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (Gewerbesteuer und Bewirtungskosten) betragen 15.000 Euro. Dann ergäben sich 205.000 Euro Gewinn, und dieser Betrieb wäre nicht berechtigt, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Diese Auffassung wird vertreten z. B. von Kulosa im Schmidt-Kommentar zu § 7g EStG, Rz. 31. Allerdings gibt es auch andere Auffassungen (Seifert in NWB 21, 1975).
Unser Rat: Gehen Sie vom Steuerbilanzgewinn aus, solange der Gesetzeswortlaut nicht präzisiert wird.