Was Lohnsteuerprüfer mit ihren Fragen bezwecken

Die oft harmlos wirkenden Fragen, die ein Lohnsteuerprüfer im Verlauf der Prüfung an Sie hat, sind meist nicht ohne Hintergedanken. Hier einige typische Fragen aus der anonymisierten Frageliste eines Lohnsteuerprüfers, die auch Sie betreffen könnten.

Der Prüfer fragt: „Haben Sie eine Aufstellung sämtlicher sich während des Prüfungszeitraumes im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge unter Angabe von Hersteller, Kennzeichen und Nutzung?“

Was er will: Wurde für jeden Wagen ein geldwerter Vorteil versteuert? Wenn nicht, warum nicht?

Hinweis: Für Poolfahrzeuge benötigen Sie ein betriebliches Nutzungsverbot. Sie wollen so etwas nachträglich basteln? Abgesehen, davon, dass das nicht erlaubt ist, ergibt sich folgendes Praxisproblem: Angenommen der Prüfungszeitraum ist 2013 bis 2016. Sie müssten ein solches Verbot dann bereits Anfang 2013 vereinbart haben. Bestimmt sind aber inzwischen einige Mitarbeiter ausgeschieden, die 2013 das noch hätten unterschreiben müssen.

Der Prüfer bittet Sie: „Den Arbeitnehmern XY wurden Firmenfahrzeuge auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt. Bitte reichen Sie die Brutto-listenpreise und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit ein.“ Was er will: Oft sind Bruttolistenpreise zu niedrig oder ist die Entfernung zu kurz angesetzt.

Der Prüfer möchte wissen: „Verschiedene Arbeitnehmer erhielten steuerfreie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ausbezahlt. Bitte reichen Sie mir hierzu beispielhaft fünf Stundenaufzeichnungen pro Jahr von verschiedenen Arbeitnehmern ein.“ Was er will: Gibt es diese Stundenaufzeichnungen überhaupt? Wurden die Zuschläge richtig berechnet?

Der Prüfer verlangt: „Der Arbeitnehmer XY erhielt im Prüfungszeitraum 2013 einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 148 Euro monatlich. Bitte reichen Sie mir hierzu die Bestätigung des Kindergartens ein.“

Was er will: Wurden vielleicht die Stunden im Kindergarten reduziert, so dass die Kindergartengebühr gesunken ist – während der Zuschuss aber dennoch gleich blieb? Steuerfrei ist er natürlich nur in Höhe der echten Kindergartengebühr. Im konkreten Fall wurde der Prüfer hier zudem fündig, weil der Zuschuss bis Jahresende bezahlt wurde, das Kind aber im September in die Schule kam.

Oder der Prüfer fragt Sie nach Reisekostenabrechnungen. Was er will: Sind wirklich alle Reisekosten belegt? Wurden bei Pauschalen womöglich die zulässigen Pauschalen überschritten, so dass man hier Lohnsteuer nachkassieren kann. Sind Geschäftsreisen des Geschäftsführers vielleicht in Wahrheit Privatreisen?

Der Prüfer möchte wissen: „Konto 6645 – Hier wurden Bußgelder bezahlt. Wurden diese an die Verursacher weiterbelastet?“

Was er will: Bußgelder muss der Arbeitnehmer selber bezahlen. Bezahlt es die Firma, ist das ein geldwerter Vorteil, für den man Lohnsteuer nachkassieren kann. Nur Park-Strafzettel, die eindeutig im betrieblichen Interesse liegen, kann der Arbeitgeber lohnsteuerfrei übernehmen. (BFH, 07.07.04, VI R 29/00, BStBl. 05 II 367/FG Düsseldorf, 04.11.16, I K 2470/14 L)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching