Übernachtungskosten für Geschäftsreise ins Ausland können Sie absetzen. Darüber hinaus können Sie sich Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwand steuerfrei auszahlen lassen, die je nach Land unterschiedlich hoch sind. Hier gelten für 2016 neue Werte für zahlreiche Länder.
Geändert haben sich zum Beispiel die Werte für Hongkong, Peking, Shanghai, Irland, die Schweiz und viele weitere Ziele.
Pauschalen verdoppeln: Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können Sie für Ihre Arbeitnehmer verdoppeln, wenn Sie auf den Verdopplungsbetrag 25 Prozent Pauschalsteuer abführen. Der Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer kassiert dann den doppelten Betrag brutto = netto steuerfrei.
So muss bei zwei Dienstreisen an einem Tag gerechnet werden – Beispiel: Ein Arbeitnehmer kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Dienstreise in Frankreich zu seiner Wohnung zurück. Noch am selben Tag reist er von daheim zu einer weiteren Dienstreise nach Kopenhagen weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen mit Frühstück wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht. Für Dienstag ist die höhere Verpflegungspauschale von 40 Euro anzusetzen (Rückreisetag von Frankreich: 32 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen: 40 Euro – die höhere ist maßgeblich). Die Verpflegungspauschale für Frankreich ist wegen des von der Firma bezahlten Frühstücks um zwölf Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale für Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 60 Euro) auf 28 Euro zu kürzen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching