Was sich 2019 bei den Sachbezugswerten für Mahlzeiten ändert

Mahlzeiten, die Ihre Mitarbeiter auf Ihre Kosten bekommen, müssen diese mit dem sogenannten Sachbezugswert versteuern. Das gilt unabhängig davon, wie teuer die Mahlzeit ist und bis zu einem Wert von 60 Euro (BMF, 08.12.16, BStBl. 16 I, 1437).

Der Sachbezugswert 2019 beträgt pro Tag: Fürs Frühstück 1,77 Euro, für Mittag- und Abendessen jeweils 3,30 Euro.

Restaurantschecks: Wenn Sie Ihren Mitarbeitern 2019 Restaurantschecks geben, müssen die Mitarbeiter nur 3,30 Euro pro Tag versteuern. Dabei darf der Restaurantscheck bis zu 3,10 Euro mehr wert sein – also maximal auf 6,40 Euro lauten. Alternativ können Sie 3,30 Euro pauschal mit 25 Prozent versteuern. (R 8.1 Abs 7 Nr. 4cc LStR)

Achtung: Die günstige Pauschalversteuerung funktioniert nur, wenn „… die Akzeptanzstellen lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung nehmen“ (FG Düsseldorf, 19.05.10, 15 K 1185/09 H(L)).

Unser Rat: Lassen Sie alle Mitarbeiter folgende Erklärung unterschreiben: „Ich verpflichte mich, an jedem Arbeitstag jeweils nur einen Restaurantscheck für eine sofort verzehrbare Mahlzeit einzulösen (Ort, Datum, Unterschrift)“.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching