Gutscheine an Kunden auszugeben oder zu verkaufen, wird immer beliebter. Eine wichtige Änderung in Bezug auf die Umsatzsteuer wurde durch das Jahressteuergesetz 2018 eingeführt und gilt – europaweit einheitlich – für alle Gutscheine, die ab dem 1. Januar 2019 ausgegeben werden.
Unterschieden wird in Einzweck-Gutscheine und Mehrzweck-Gutscheine:
Einzweck-Gutschein: Auf diesem steht zum Beispiel: „Gutschein für eine Harry-Potter-Jubiläumsbox“. Der Verkauf eines solchen Gutscheins ist identisch mit dem Verkauf der Sache und kostet – wie beim früheren Sachgutschein – bereits Umsatzsteuer. Der Bezug der Sache hingegen ist neutral und kostet keine Umsatzsteuer mehr.
Beispiel Einzweck-Gutschein: X kauft am 2. März in einem Buchladen einen solchen Gutschein und bezahlt 57 Euro. Der Buchhändler muss in der März-Voranmeldung bereits Mehrwertsteuer abführen – in diesem Fall sieben Prozent. Mitte April löst der Sohn des X den Gutschein ein und holt die Bücher-Box ab. Das ist umsatzsteuerlich neutral.
Nicht geregelt wurde: Was passiert, wenn ein Einzweck-Gutschein nicht eingelöst wird? Ich rate: Holen Sie sich nach zwei Jahren die Umsatzsteuer zurück, wenn mit der Einlösung des Gutscheins nicht mehr gerechnet werden kann.
Mehrzweck-Gutscheine: Diese – früheren Wertgutscheine – werden als Zahlungsmittel eingestuft. Sie kosten keine Umsatzsteuer beim Verkauf des Gutscheins, sehr wohl aber bei der Einlösung. Also genau umgekehrt, wie beim Einzweck-Gutschein.
Beispiel Mehrzweck-Gutschein: Y kauft bei einem Elektronikmarkt einen „Geschenkgutschein über 100 Euro – einzulösen in unserem Elektronikmarkt“. Der Markt behandelt das umsatzsteuerlich neutral. Drei Wochen später kauft sein Bruder, der den Gutschein von Y zum Geburtstag geschenkt bekommen hat, Artikel für 200 Euro und löst den Gutschein ein. In dem Moment muss der Verbrauchermarkt die Mehrwertsteuer auf den Gutschein abführen.
Rabattgutscheine: Diese sind umsatzsteuerlich neutral. Beispiel: „gegen Vorlage dieses Gutscheins erhalten Sie im April 20 Prozent Rabatt auf das gesamte Sortiment“.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching