Was tun bei explodierten Zinsen für Kredite in Franken?

Früher waren die Zinsen in der Schweiz viel niedriger als bei uns. Und so haben viele Immobilienkäufer und Firmenchefs (prominentestes Beispiel: Müller Drogeriemärkte) Kredite in Schweizer Franken aufgenommen.

Dass der Kurs des Schweizer Franken einmal ansteigen könnte, hielt man für ausgeschlossen.

Doch seit 2011 ist genau das passiert: Der Kurs ist um über 30 Prozent angestiegen.

Das traurige Ergebnis für Darlehenskunden: Man muss nun viel mehr zurückzahlen als man damals (in Euro) bekommen hat. Das kann man bei privaten Immobilien steuerlich leider nicht als Verlust absetzen. (FG Hamburg, 21.05.15, 2 K 197/14, EFG 15, 1705)

Zwei Ausweichstrategien gibt es:

Widerruf: Bis etwa Mitte 2010 haben Banken unzulässige Widerrufsklauseln verwendet, die zum unbefristeten Widerruf von Darlehensverträgen berechtigen (BGH, 28.06.11, XI ZR 359/10, NJW-RR 12, 183). Experten schätzen den Anteil der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen auf 80 Prozent.

Ob Sie das für sich nutzen können, können Ihnen zahlreiche Anwaltskanzleien oder auch Vereine mitteilen, die gegen Erfolgsbeteiligung prüfen, ob Ihr Darlehensvertrag widerrufbar ist (am besten einmal googeln). Dann könnten Sie den Kredit einfach zum damaligen Frankenkurs zurückzahlen und die Sache wäre erledigt.

Umschuldung gegen Vorfälligkeitsentschädigung: Unter Umständen ist Ihre Bank dazu bereit, die vorzeitige Zurückzahlung eines Kredits in Schweizer Franken gegen Vorfälligkeitsentschädigung zu akzeptieren. Das ist allerdings eine Kulanz-Entscheidung Ihrer Bank. Vorfälligkeitsentschädigungen zum Zweck einer künftig niedrigeren Zinsbelastung sind steuerlich abzugsfähig.

Ein cleverer Finanzbeamter könnte solch eine Vorfälligkeitsentschädigung freilich als verkappte Überwälzung des Währungsverlustes interpretieren – aber einen Versuch kann es dennoch wert sein.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching