Was tun mit dem nicht mehr benötigten Firmenwagen?

Sie können mit einem nicht mehr benötigten Firmenwagen auf verschiedene Weise umgehen.

Verkauf an Privatpersonen: Verkauft ein Unternehmen ein Auto an eine Privatperson, ist es ein Jahr in der Gewährleistung. Man kann das nicht pauschal ausschließen. Das ist bei einem alten Auto riskant, denn Sie müssten bei einem Defekt in den ersten sechs Monaten beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war (§ 476 BGB). Das kann sehr schwer sein. Sie können punktuell natürlich die Gewährleistung für defekte Bauteile
ausschließen, z B. „Gewährleistung bezüglich Motor und Getriebe ausgeschlossen, da beide defekt“, aber verkaufsfördernd ist das nicht unbedingt.

Verkauf an ein anderes Unternehmen oder einen Händler: Hier können Sie die Gewährleistung problemlos ausschließen. Aber ein anderes Unternehmen wird wahrscheinlich an Ihrem Uralt-Auto kein Interesse haben, und ein Händler zahlt einen schlechten Preis.

Verkauf an Nicht-EU-Ausländer: Bei Lieferung an jemanden aus einem Drittland (z. B. Russen, Türken) können Sie umsatzsteuerfrei liefern, sobald derjenige nachweist, dass er das Auto exportiert und in seinem Heimatland angemeldet hat.

Tipp: Verlangen Sie erst einmal den Bruttopreis (ohne Mehrwertsteuer auf der Rechnung auszuweisen) und gewähren Sie nach Vorliegen des Nachweises einen Preisnachlass in Höhe der Umsatzsteuer.

Verkauf an EU-Ausländer: Der Verkauf an Privatleute ist umsatzsteuerpflichtig wie bei Inländern. Der umsatzsteuerfreie Verkauf an einen ausländischen Händler mit USt.-ID-Nr. ist sehr heikel, weil oft geschummelt wird und das Auto in Wahrheit gar nicht in ein anderes EU-Land transportiert wird oder die USt.-ID-Nr. nicht zum Abnehmer passt. Hier riskieren Sie eine Umsatzsteuernachzahlung.

Entnahme bzw. Verkauf an den Gesellschafter: Man fährt hier zu einem Gebrauchtwagenhändler, lässt sich ein (möglichst schlechtes) Angebot machen und kauft der Gesellschaft das Auto zu diesem Prei ab bzw. entnimmt es zu diesem Preis (als Einzelunternehmer).

Vorsicht Falle: Ein Weiterverkauf innerhalb eines Jahres ist ein steuerpflichtiges „privates Veräußerungsgeschäft“.

Verkauf an einen Kumpel: Man kauft ein Auto sehr billig (z. B. statt für 20.000 für 10.000 Euro) und verkauft es an einen Freund. Der verkauft es dann für 20.000 Euro weiter und man teilt sich die 10.000 Euro Gewinn „steuerfrei“.

Problem Nummer eins: Das ist Steuerhinterziehung. Problem Nummer zwei: Auch der Kumpel müsste ein privates Veräußerungsgeschäft versteuern.

Inzahlunggabe: Wenn Sie ein neues Auto kaufen und das alte in Zahlung geben, denken Sie daran: Ein schlechter Inzahlungnahmepreis und ein schlechter Rabatt sind besser als ein hoher Inzahlungnahmepreis und ein hoher Rabatt. Warum? Den Inzahlunggabepreis müssen Sie sofort versteuern, die niedrigere Abschreibung infolge eines Rabatts wirkt sich hingegen nur über sechs Jahre aus.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching