Was tun mit einem nicht mehr benötigten Firmenwagen?

Manchmal ergibt sich die Situation, dass man einen Firmenwagen nicht mehr benötigt.

Typische Anlässe:
Ein Außendienstmitarbeiter, der diesen Wagen als Dienstwagen genutzt hatte, scheidet aus. Oder man bekommt ein besonders günstiges Angebot für ein neues Auto, so dass man das Ende des Leasingvertrags nicht abwarten will.

Verkauf des Autos: Wird das Auto mit Verlust verkauft, so ist eine etwaige Differenz zum Buchwert sofort abzugsfähig, ohne dass ein Privatanteil gegengerechnet wird, auch falls nach Fahrtenbuch abgerechnet wird. Ein Buchverlust zählt nicht zu den Betriebskosten des Autos, sodass kein Privatanteil gerechnet werden muss.

Leasingauto herumstehen lassen: In diesem Fall sollte man es abmelden, nicht nur um Versicherung und Steuern zu sparen. Denn ab dem Moment, wo es nicht mehr angemeldet ist, muss niemand mehr einen geldwerten Vorteil versteuern. Wenn das Auto weiterhin angemeldet bleibt, ist weiterhin ein geldwerter Vorteil zu versteuern, weil es ja privat genutzt werden könnte.

Vorzeitige Rückgabe eines Leasingautos: Dies ist in aller Regel nicht so einfach möglich. Meist liegt der rechnerische Buchwert eines Leasingautos weit über dem Verkehrswert des Autos, sodass eine hohe Entschädigung fällig wird – falls die Leasingfirma überhaupt zustimmt. Nimmt man diese Entschädigung jedoch in Kauf, so ist sie sofort abzugsfähig. Viele Autohändler bieten an, diesen Schadensersatz umzulegen auf die Leasingrate eines neuen Autos. Falls dieses per Fahrtenbuch abgerechnet wird, würde damit aber ein Teil in den geldwerten Vorteil einfließen. Falls man hingegen in den sauren Apfel beißt und den Schadensersatz sofort zahlt, unterbleibt diese Folge.

Leasingauto weiter vermieten: Falls Sie das Leasingauto billiger weitervermieten, um während der Zeit bis zum Leasingende wenigstens noch ein paar Erlöse zu haben, können Sie die Leasingraten und sonstigen Betriebskosten voll dagegen rechnen, auch wenn ein Verlust dabei herauskommt. Das gilt nur dann nicht, wenn für die verbilligte Weitervermietung private Gründe ausschlaggebend sind, zum Beispiel ein Angehörigenverhältnis zum Mieter.

Besser machen Sie es so:
Anstatt das Auto billig an einen Mitarbeiter zu vermieten, sollte man es lieber an seinen Angehörigen vermieten, da ansonsten ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer unterstellt werden könnte.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching