Überstunden werden oft erst im neuen Wirtschaftsjahr ausgeglichen. In diesem Fall muss man für die Überstunden eine Rückstellung bilden, indem man die Überstunden umrechnet auf Monate und dann mit dem Gehalt multipliziert und die Arbeitgeberkosten draufschlägt. Minusstunden desselben Arbeitnehmers sind natürlich davon abzuziehen.
Aber was ist mit Minusstunden: Hier wird ganz einfach nichts
gebucht. Es wird also keine Mischkalkulation durchgeführt, sondern
Arbeitnehmer mit Minusstunden erscheinen ganz einfach nicht im
Abschluss.
Beispiel: In einem Betrieb arbeiten die
Goldmarie und die Pechmarie. Beide haben 3.000 Euro Bruttogehalt. Die
Goldmarie hat 170 Überstunden, die Pechmarie hingegen 170 Minusstunden.
Für die Goldmarie wird eine Rückstellung gebildet von 3.600 Euro (3.000
Euro brutto + 20 Prozent Arbeitgebernebenkosten). Für die Pechmarie
wird nichts gebucht, also nicht etwa ein positiver Vermögensgegenstand.
(FG Berlin-Brandenburg, 23.08.11, DStRE 12, 721, 6 K 2028/06/rkr. EFG
12, 602)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling