Wechsel zum Fahrtenbuch nur zum 1. Januar möglich

Man kann den geldwerten Vorteil für die private Mitbenutzung eines Firmen­wagens nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel ermitteln oder ein Fahrtenbuch führen. Man kann auch von einer Methode zur anderen wechseln.

Das geht aber nur bei Anschaffung eines neuen Fahrzeugs oder zum 1. Januar des nächsten Jahres. Dann muss man die Fahrtenbuchmethode aber auch das ganze Jahr durchhalten. Eigentlich nichts Neues, aber ein Steuerzahler wollte es genau wissen und ging bis vor den Bundesfinanzhof, der diese Auffassung nun bestätigt hat. (BFH, 20.03.14, VI R 35/12, DStR 14, 1465)
Das Urteil: Die Fahrtenbuchmethode ist nur anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, also vom 1. Januar ohne Unterbrechung bis zum 31. Dezember. Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regel zur Fahrtenbuchmethode ist – ohne Fahrzeugwechsel – steuerlich nicht zulässig.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching