Muss ein Mitarbeiter das Benzin für seinen Dienstwagen selber zahlen, so war das früher steuerlich irrelevant. Doch ein neues Urteil sagt: So etwas mindert den geldwerten Vorteil (BFH, 30.11.16, VI R 49/14, DStR 17, 374). Die Finanzverwaltung akzeptiert das Urteil (BMF-Schreiben, 21.09.17, IV C 5 – S 2334/11/10004-02).
Geld zurück für Ihren Mitarbeiter: Das ist Ihre Chance, den geldwerten Vorteil noch in der Dezember-Lohnabrechnung für das ganze Jahr rückwirkend zu korrigieren.
Beispiel: X hat einen Dienstwagen im Wert von 50.000 Euro (Brutto-Listenpreis). Er hat 2017 Benzin im Wert von 2.000 Euro selber getankt. Im Dezember können Sie daher 2.000 Euro negativen Sachbezug auf der Gehaltsabrechnung erfassen. Der Mitarbeiter wird ein paar hundert Euro Lohn-steuer und Sozialabgaben zurück bekommen – im Extremfall über 1.000 Euro.
Er hat keine Quittungen aufgehoben? Das wäre ihm nicht vorzuwerfen, denn bis September konnte ja keiner ahnen, dass man so etwas absetzen darf. In diesem Fall schätzen Sie den Benzinverbrauch anhand des Kilometerstandes, von ADAC-Verbrauchstabellen und dem durchschnittlichen Benzinpreis. Das sollte das Finanzamt akzeptieren.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering