Geschenke an Geschäftspartner können Sie bis maximal 35 Euro netto pro Kopf und Jahr als Betriebsausgabe absetzen. Wenn der Schenker 30 Prozent pauschale Steuer abführt, um die Steuerpflicht zu vermeiden – zählt das dann mit bei der Prüfung der 35-Euro-Grenze?
Das oberste Steuergericht sagt: ja. (BFH, 30.03.17, IV R 13/14, DStR 17, 1255)
Das Ministerium Schäuble sieht das aber locker: Auf Nachfrage des Bunds der Steuerzahler bleibt es bei der bisherigen Rechtslage (BdSt, Pressemitteilung vom 29.08.17). Das sorgt für Entspannung bei geschäftlichen Weihnachtsgeschenken. Das Urteil wurde zwar im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzämter bindend. Aber in einer Fußnote wird es gleich wieder relativiert, denn sie verweist auf Randnummer 25 des BMF-Schreibens vom 19.05.15 (BStBl I, 468). Und da steht: Für den Betriebsausgabenabzug (35-Euro-Grenze) ist allein der Geschenkewert maßgeblich.
Beispiel: X schenkt dem Einkäufer eines Kunden eine Flasche Cognac für
30 Euro. Damit der beschenkte Einkäufer das nicht versteuern muss, führt X 30 Prozent = neun Euro Pauschalsteuer ab. Dadurch übersteigen die Kosten (30 Euro plus neun Euro Steuer) die 35-Euro-Grenze. Das Geschenk wäre dadurch aufgrund des BFH-Urteils eigentlich nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Da das Urteil aber nicht angewandt wird, zählt alleine der Wert des Geschenks. Und damit ist die 35-Euro-Grenze eingehalten und das Geschenk abzugsfähig.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling