Weisen Sie in Angeboten niemals Umsatzsteuer aus

Finanzverwaltung und Rechtsprechung sehen in jedem Dokument, das einen offenen Mehrwertsteuerausweis enthält (wie zum Beispiel „19  % Umsatzsteuer = 19.000 Euro“), eine Rechnung.

Deshalb wird die Um­satzsteuer von solchen Rechnungen nach § 14c UStG („unberechtigter MwSt.-Ausweis“) selbst dann verlangt, wenn gar kein Umsatz erfolgte.

Was Sie daher tun sollten: Vermeiden Sie unbedingt auf Angeboten einen offenen Mehrwertsteuerausweis. So sollten Sie es also (im Angebot) nicht machen:

Netto-Summe

19 % MwSt.                          +

Brutto                                  =

10.000 €

1.900 €

11.900 €

Alternative 1: Sie machen ein Bruttoangebot incl. Mehrwertsteuer. Sie vermerken also „Preise gelten incl. 19 % Umsatzsteuer“. Das ist unschädlich.

Alternative 2: Sie geben die Angebote netto ab und schreiben dazu „alle Preise zuzüglich 19 % Umsatzsteuer“.

Alternative 3: Oder, falls Sie den offenen Mehrwertsteuer-Ausweis (s. o.)  softwaretechnisch auf Angeboten nicht unterdrücken können, vermerken Sie auf dem Angebot so deutlich, dass es niemand übersehen kann, folgenden Satz: „Dies ist keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes!“.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching