Finanzverwaltung und Rechtsprechung sehen in jedem Dokument, das einen offenen Mehrwertsteuerausweis enthält (wie zum Beispiel „19 % Umsatzsteuer = 19.000 Euro“), eine Rechnung.
Deshalb wird die Umsatzsteuer von solchen Rechnungen nach § 14c UStG („unberechtigter MwSt.-Ausweis“) selbst dann verlangt, wenn gar kein Umsatz erfolgte.
Was Sie daher tun sollten: Vermeiden Sie unbedingt auf Angeboten einen offenen Mehrwertsteuerausweis. So sollten Sie es also (im Angebot) nicht machen:
Netto-Summe
19 % MwSt. + Brutto = |
10.000 €
1.900 € 11.900 € |
Alternative 1: Sie machen ein Bruttoangebot incl. Mehrwertsteuer. Sie vermerken also „Preise gelten incl. 19 % Umsatzsteuer“. Das ist unschädlich.
Alternative 2: Sie geben die Angebote netto ab und schreiben dazu „alle Preise zuzüglich 19 % Umsatzsteuer“.
Alternative 3: Oder, falls Sie den offenen Mehrwertsteuer-Ausweis (s. o.) softwaretechnisch auf Angeboten nicht unterdrücken können, vermerken Sie auf dem Angebot so deutlich, dass es niemand übersehen kann, folgenden Satz: „Dies ist keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes!“.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching