Rentner mit mehr als 450 Euro im Monat werden prinzipiell sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Allerdings mit der Besonderheit, dass dem Rentner, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht hat, keine Arbeitnehmerbeiträge abgezogen werden. Denn er kann seine Rente nicht noch weiter aufstocken, und bei Arbeitslosigkeit würde er auch nichts bekommen. Sehr wohl müssen Sie aber Arbeitgeberbeiträge abführen.
Begründung des Gesetzgebers: Durch die Pflicht von Arbeitgeberbeiträgen soll eine Subventionierung der Beschäftigung von Rentnern verhindert werden.
Vor Erreichen der Altersgrenze gilt bei der Rentenversicherung: Bezieher von Vollrenten sind rentenversicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen. Ab dann müssen Sie lediglich den Arbeitgeberanteil abführen. Ihr Arbeitnehmer kann sich aber dafür entscheiden, seine Rentenansprüche zu erhöhen. In diesem Fall führen Sie weiterhin die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile ab.
Bei der Arbeitslosenversicherung gilt: Bis Erreichen der Regelaltersgrenze sind der Arbeitgeber- und(!) der Arbeitnehmeranteil abzuführen. Ab dann nur der Beitragsanteil des Arbeitgebers. Bis Ende 2021 entfällt dieser aufgrund des Flexirentengesetzes.
Krankenversicherung: Wenn der Rentner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, müssen Sie ihm (ermäßigte) Krankenversicherungsbeiträge abziehen. Ist er nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (privat oder gar nicht versichert), entfällt das. Ein privat versicherter Rentner kann nicht dadurch in „die Gesetzliche“ zurück, dass er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt.