Aufgrund einer Steuerbefreiung im Einkommenssteuergesetz können Sie „betriebliche Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte“ steuerfrei an Mitarbeiter überlassen (§ 3 Nr. 45 EStG). Welche Geräte genau sind damit gemeint?
Steuerfrei sind zum Beispiel: PC, Laptop, Handy, Smartphone, Tablet-PC oder ein klassisches Autotelefon. Auch Software ist begünstigt – sofern es sich nicht um Spiele handelt.
Nicht steuerfrei sind dagegen: Fernsehgeräte mit Internetzugang (smart TV), konventionelle Fernseher ohne Internetzugang, Spielekonsolen, IPod ohne Internetzugang, MP3-Spieler, oder auch elektronische Bücher (zum Beispiel Amazon-Kindle oder Tolino).
Ebenso können nicht steuerfrei überlasen werden: Digitalkameras, Camcorder oder vorinstallierte Navigationsgeräte in Autos. (Amtliches Lohnsteuerhandbuch 2013, DATEV Lexinform 0382313)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling