Lieferscheine mussten Sie bis 2016 sechs Jahre aufbewahren. Diese Vorgabe ist in dieser generellen Form seit diesem Jahr weggefallen. Lieferscheine können nun sofort vernichtet werden, sobald die Rechnung eingegangen ist oder verschickt wurde. Doch es gibt zwei Ausnahmen:
Ausnahme 1: Der Lieferschein ist Bestandteil der Rechnung: Dann ist es verboten, den Lieferschein zu vernichten. Wenn auf der Rechnung zum Beispiel steht „Lieferung von 100 PCs laut Lieferschein vom 14.09.2017“, dann ist hier die Rechnung ohne Lieferschein unvollständig. Der Lieferschein muss auch weiterhin sechs Jahre aufbewahrt werden.
Ausnahme 2: Der Lieferschein ist Buchungsbeleg. Auch dann dürfen Sie ihn nicht vernichten. Wenn Sie den Wareneingang bereits aufgrund des Lieferscheins buchen und gar nicht erst die Rechnung abwarten, ist er Buchungsbeleg. Und dann muss er eben weiterhin aufbewahrt werden, und zwar zehn Jahre, so wie andere Buchungsbelege auch. Dass man Lieferscheine verbucht, kommt in kleineren Unternehmen allerdings selten vor.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching