Überlassen Sie einem Mitarbeiter ein Fahrrad (ohne Kennzeichen) zusätzlich zum Gehalt, ist das seit 2019 steuerfrei. Das gilt für alle Fahrräder ohne Kennzeichen, egal ob elektrisch oder konventionell (§ 3 Nr. 37 EStG). Das Überlassen eines Fahrrads gegen Gehaltsverzicht wird mit 0,25 Prozent des Listenpreises versteuert.
Fahrräder mit Versicherungskennzeichen: Diese werden stets mit 0,25 Prozent des Listenpreises versteuert, egal ob sie zusätzlich zum Gehalt oder gegen Gehaltsverzicht überlassen werden.
Umsatzsteuerpflicht gilt leider immer: Die Steuerfreiheit bzw. die Viertelung des Listenpreises wird nicht angewandt bei der Umsatzsteuer. Die Überlassung gilt quasi als „fiktive Vermietung“, zu bewerten mit einem Prozent vom Listenpreis. Beispiel: Der Mitarbeiter bekommt ein Fahrrad im Wert von 2.000 Euro von Ihnen überlassen. Sie müssen 20 Euro pro Monat als fiktive Miete umsatzversteuern. Die 20 Euro sind brutto.
Kauf des Fahrrads nach Leasingende durch den Mitarbeiter: Kann Ihr Mitarbeiter das Fahrrad (zum Beispiel nach Ende des Leasingvertrags) verbilligt kaufen, gilt das als lohnsteuerpflichtig. Doch was ist „verbilligt“? Da sich der Preis oftmals schwierig ermitteln lässt, können Sie nach drei Jahren von 40 Prozent des Listenpreises ausgehen.
Beispiel: Der Listenpreis des Fahrrads beträgt 2.000 Euro. Der Mitarbeiter kann das Fahrrad nach drei Jahren für 500 Euro kaufen. 40 Prozent wären 800 Euro, also sind 300 Euro lohnsteuerpflichtig (die Differenz zwischen 800 und 500 Euro). Diesen Betrag können Sie mit 25 Prozent pauschal versteuern. (§ 40 Absatz 2 Nr. 7 EStG)
Viele weitere Details, wie zum Beispiel die steuerlichen Folgen des Kaufs direkt von der Leasingfirma oder, wie das Aufladen eines E-Bikes in der Firma zu behandeln ist (in aller Regel steuerfrei), finden Sie bzw. Ihr Steuerberater in einer mehrseitigen Verfügung des bayerischen Landesamts für Steuern vom 17. März 2021, die bundesweit gilt. (S 2334.2.1-122/2 St36)