Manche Unternehmer akzeptieren unvollständige Rechnungen von Subunternehmern, die nicht alle erforderlichen Rechnungsmerkmale enthalten.
So auch in einem aktuellen Urteilsfall – und das gleich 274 Mal:
Ein Automatenaufsteller hatte von einem Subunternehmer insgesamt 274
mangelhafte Rechnungen akzeptiert. Nachdem ein Betriebsprüfer den
Vorsteuerabzug gestrichen hatte korrigierte der Subunternehmer diese
Rechnungen mehrfach, aber auch die zwischendurch ausgestellten neuen
Rechnungen waren wieder falsch gewesen.
Kulantes Urteil:
Der Vorsteuerabzug wird zugestanden, auch wenn die Korrekturrechnungen
das ursprüngliche Datum (Jahre 2001 bis 2004) statt das Jahr der
Korrektur (2010) trugen. Auch wenn man mehrfach nachbessert, macht das
nichts (FG Düsseldorf, 08.06.18, 1 K 3724/15 U, EFG 19, 1040). Beim
Bundesfinanzhof ist Revision anhängig unter dem Az. V R 23/18.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering