Wenn das Geld knapp wird für die Abgaben

Mit Krankenkassen und dem Finanzamt ist nicht zu spaßen. Stundung der Abgaben ist in manchen Fällen ausgeschlossen, in anderen Fällen möglich. Hier gibt es erhebliche Unterschiede, je nachdem worum es geht.

Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung: Das ist eine Straftat, wofür der Geschäftsführer bzw. Inhaber bestraft werden kann – theoretisch mit bis zu fünf Jahren Gefängnis, in schweren Fällen sogar mit zehn. (§ 266a StGB)

Tipp: Falls nicht der komplette Betrag an die Krankenkasse bezahlt werden kann, sollte man mindestens die Hälfte bezahlen mit einem Tilgungsvermerk „auf Arbeitnehmerbeiträge verbuchen“. Denn die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen ist strafbar, die Nichtabführung von Arbeitgeberbeiträgen ist hingegen nicht strafbar. Geben Sie jedoch keinen Tilgungsvermerk an, wird der Betrag jeweils zur Hälfte verbucht. Durch die Zahlung wenigstens der Arbeitnehmerbeiträge vermeidet man die Strafbarkeit.

Lohnsteuer: Hier schaltet das Finanzamt meistens auf stur. Das Finanzamt lehnt die Stundung in aller Regel ab mit dem Argument „das haben Sie doch Ihren Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen“.

Umsatzsteuer: Auch hier kommt das Finanzamt in aller Regel mit dem Argument: Das haben sie doch schon von Ihren Kunden erhalten. Dieses Argument kann man unter Umständen als Soll-Versteuerer widerlegen, indem man auf Außenstände hinweist und darauf, dass man die Umsatzsteuer ja schon mit Rechnungstellung abführen muss, auch wenn man das Geld noch nicht hat. Wer Ist-Versteuerung praktiziert (auf Antrag möglich bei bis zu 500.000 Euro Jahresumsatz), kommt mit diesem Argument natürlich nicht durch.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: Am „leichtesten“ lassen sich noch diese Steuerarten stunden. Normalerweise sollte ein Betrieb in Schwierigkeiten aber ohnehin keine Ertragsteuervorauszahlungen zahlen müssen.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Stundungsantrag: In jedem Fall verlangt das Finanzamt den Nachweis, dass man sonst nirgendwo mehr Kredit bekommen konnte. Entsprechende Schreiben von Banken sind also sehr hilfreich. Denn keinesfalls will sich das Finanzamt als Bank missbrauchen lassen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching