Garagenkosten mindern den Nutzungswert eines Firmewagens nicht. Das wurde nun in einem aktuellen Fall entschieden, der so lag:
Ein Arbeitnehmer bekam einen Dienstwagen. Der Arbeitgeber schrieb ihm einen Brief: „Ich wünsche, dass das Auto nachts in einer abschließbaren Garage abgestellt wird!“.
Leider machte man es falsch: Denn daraufhin wollte der
Arbeitnehmer 1.500 Euro Garagenmiete pro Jahr von seinem geldwerten
Vorteil abziehen. Und daraus wurde nichts. Nur Leasingraten oder
Benzinkosten, usw. kann der Arbeitnehmer vom geldwerten Vorteil
abziehen, nicht aber Garagenmiete. Denn zum Fahren des Autos ist die
Unterbringung in einer Garage nicht notwendig. Daher konnte der
Arbeitnehmer nichts abziehen. (FG Münster, 14.03.19, 10 K 2990/17 E,
BeckRS 19, 8519)
So hätte man es besser machen können:
Der Arbeitgeber hätte die Garage direkt vom Eigentümer anmieten und dem
Mitarbeiter überlassen sollen. Das wäre mit der Ein-Prozent-Regel
abgegolten gewesen. Selbst die Anmietung vom Arbeitnehmer wäre
unproblematisch gewesen. Dieser muss dann zwar die Miete versteuern,
kann aber die an den Vermieter gezahlte Miete dagegen rechnen. Der
Arbeitgeber hätte auf diese Art und Weise natürlich Mehrkosten gehabt.
Das hätte man aber vielleicht durch eine unauffällige Gehaltskürzung ein
paar Monate früher oder später wieder kompensieren können.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching